Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: November 2011
1 . Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich die nach
folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
 
2. Anwendbares Recht
Es wird ausschließlich die Geltung deutschen Rechts vereinbart.
 
3. Eigentums- und Urheberrechte
Wir behalten uns an sämtlichen von uns zur Verfügung gestellten Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnun-
gen, von uns erstellten technischen Beschreibungen und ähnlichen Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Ein
Zugänglichmachen an Dritte ist untersagt. Die von uns zur Verfügung gestellten, oben näher bezeichneten
Informationen dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
 
4. Preise
Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet sind. Die von uns genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
 
5. Preisänderung
Die angegebenen Preise sind unsere derzeitigen Verkaufspreise und basieren auf den zurzeit gültigen
Materialpreisen und Löhnen. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate,
ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material- , Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Preis um mehr als 40 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 
6. Zurückbehaltung / Aufrechnung
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten und mit Gegenansprüchen auf zurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
7. Lieferzeit
Die angegebene Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Voraussetzung ist, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen erfüllt hat. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist die fristgerechte Zahlung Voraussetzung für die Verbindlichkeitserklärung des Lieferzeitpunkts. Ohne diese Verbindlichkeitserklärung sind die angegebenen Termine nur Richtwerte. Bei Überschreiten tritt kein Verzug ein. Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf,
dass Arbeiten umfangreicher sind als zunächst angenommen, so verlängern sich sämtliche Termine oder Fristen angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Der Besteller kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde.
Ansprüche für Schäden, die der Besteller auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch
einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden sowie im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen. Wir
sind berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Bestellers abzuschließen.
Falls es Sache des Bestellers ist, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und er dies zu der
vertraglich vereinbarten Zeit nicht bewirkt, werden wir von unserer Lieferpflicht durch Einlagerung und
Versicherung der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für eine vertragsgemäße Lieferung.
8. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sofern der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem
Besteller im Werk zur Verfügung gestellt wird. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Nach gesonderter Vereinbarung kann auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen werden.
Die jeweiligen Kosten sind vom Besteller zu tragen. Teillieferungen sind zulässig.
 
9. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der Besteller tritt uns für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf oder Vermietung entstehenden künftigen Forderung gegen seinen Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch
späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen,
auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an
diesen Papieren mit dem verbrieften Rechtsicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht auf uns mit dem verbrieften Recht über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch
die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder erbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder die Verbindung für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sachen. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind wir uns mit dem Besteller darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung,Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeit
eten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der
Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit uns seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne
dass es noch späterer gesonderter Erklärungenbedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung.
Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen;
dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäft
sräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüchegegenüber dem Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung um insgesamt mehr als
20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.

10. Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so sind die Ansprüche des Bestellers nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs an. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergestand nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung
unbrauchbar oder in seiner Gebrauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung so
lcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. Wird diese verweigert, so sind wir von der Mängelbeseitigung befreit. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers
oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sind
Mängelansprüche ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere ersetzen wir auch keine Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11. Rücktritt
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei
Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern,
dass uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Wir können in den vorgenannten Fällen vom Besteller Ersatz für alle für den Auftrag getätigten und notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass die für den Auftrag hergestellten Teile innerhalb eines angemessenen Zeitraums gleichwertig anderweitig
verwendet werden können.

12.Schutzrechte Dritter
Wir haften dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Die Erfüllung dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Besteller uns unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegenüber ihm erheben, unterrichtet und bei der Behandlung
dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit uns vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind wir von unseren Verpflichtungen befreit. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so werden wir auf eigene Kosten nach unserer Wahl entweder

  • dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder
  • den Liefergegenstand schutzrechtsfreigestalten oder
  • den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechend der Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder

 

  • den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand durch den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen oder greift in die Programmsteuerung bzw. die Software ein und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt unsere Haftung. Ebenso haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnung, Entwicklung oder sonstigen Eingaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller hat uns in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzen wir auch keine Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten nicht einfache Fahrlässigkeit vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung uns zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das
Zusammenwirken des Liefergegenstands mit anderen Gegenständen betreffen. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Benutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichenUmfang, § 69 a. ff UrhG, nutzen. Er verpflichtet sich,
Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen und ohne unsere vorherige
ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation
einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Weitergabe von Unterlizenzen
ist nicht zulässig. Eine Weitergabe, insbesondere die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Software bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

13. Haftung
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften wir und unsere Errichtungs- und Erfüllungsgehilfen für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB) aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus uner-laubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden rich-tet sich nach den gesetzlichen Bestim-mungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000,00 € je Schadensereignis und 500.000,00 € insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haf-tungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

14. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Änderung der Schriftformklausel. Mündliche Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind.
Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist unser Geschäftssitz.
Es wird die Zuständigkeit des Amts- und Landgerichts Siegen vereinbart.
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einer seiner Bedingungen in den übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragsparteien unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.